Förderrichtlinien für Stipendien
Förderpolitik
Gemäß unserer Satzung kann die Stiftung Mittel für alle Bereiche der Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen bereitstellen, wobei vornehmlich Begabte und/oder solche Jugendliche zu fördern sind, die unter ihrer Herkunft zu leiden haben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Stiftung begrenzt jedoch ihre Förderung auf von Zeit zu Zeit wechselnde Schwerpunkte und Projekte. Derzeit werden grundsätzlich folgende Bereiche gefördert:
- Stipendien für Examenssemester und Begabte/Promotionen
- Förderunterricht an Frankfurter Schulen
- Projekte mit anderen gemeinnützigen Institutionen
Gefördert werden Jugendliche, die aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und/oder ihrer sozialen Umgebung unter ihrer Herkunft (Diskriminierung) zu leiden haben. Die finanzielle Bedürftigkeit der Jugendlichen ist stets Voraussetzung einer Förderung.
Erststipendien für Examenssemester und Begabte
Die Stiftung vergibt Stipendien an Jugendliche zur Finanzierung des Studiums für folgende Bereiche:
a) Examenssemester (Bachelor/Master): Die Stiftung fördert Studenten und Studentinnen durch die Finanzierung von maximal vier Examenssemester, soweit diese aufgrund ihres sozialen Umfeldes und/oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter ihrer Herkunft zu leiden haben (Diskriminierung).
Außerdem muss der Abschluss des Examens aufgrund fehlender finanzieller Mittel gefährdet erscheinen (finanzielle Bedürftigkeit) sowie das bisherige Studium zielstrebig bestritten worden sein (Förderungswürdigkeit).
Zweitstudien werden nur in Ausnahmefällen vergeben. Stipendien können grundsätzlich nur vergeben werden, wenn die Regelstudienzeit nicht um mehr als 50 % bis zum Ablegen des Examens überschritten wird.
b) Begabten-/Promotionsstipendium: Die Stiftung vergibt von Zeit zu Zeit Stipendien an begabte Jugendliche, insbesondere iR einer Promotion für maximal sechs Semester, soweit deren finanzielle Mittel eine entsprechende Ausbildung nicht ermöglichen. Eine Diskriminierung muß im Einzelfall nicht gegeben sein.
Stipendien für Masterstudiengänge können im Einzelfall auch nach einer Erstförderung zum Bachelor gewährt werden.
Bei einem Begabten-/Master-/Promotionsstipendium werden 50% der Mittel grundsätzlich als unverzinsliches Darlehen gewährt. Das Darlehen ist beginnend mit dem achtundvierzigsten Monat nach der Beendigung der Fördermaßnahme in vier gleichen Raten zurückzuzahlen; d.h. ¼ nach 48 Monaten, ¼ nach 60 Monaten. ¼ nach 72 Monaten und ¼ nach 84 Monaten.
Antragsbearbeitung von Stipendien
a) Erstzusagen
Anträge für Stipendien werden vom Geschäftsführer entgegengenommen und nach einer formalen Vorprüfung bezüglich der Voraussetzungen (Jugendlicher, Diskriminierung, Förderungswürdigkeit, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Begabung) zusammen mit einem Vorschlag über die Höhe der Unterstützung im Umlaufverfahren den Mitgliedern des Förderausschusses zur Entscheidung vorgelegt. Die Erstzusage erfolgt für längstens 12 Monate.
b) Verlängerungsanträge
Über die einmalige (Examensstipendium) bzw. zweimalige Verlängerung (Begabten-/Promotionsstipendium) von je 12 Monaten entscheidet der Geschäftsführer allein, wenn ihm die fortbestehende Förderungswürdigkeit und finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Der Geschäftsführer entscheidet auch über eine Erhöhung oder Herabsetzung der Stipendien aufgrund geänderter finanzieller Verhältnisse, soweit bei der Ausbildung keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
c) Sonstiges
Bis zur Mitteilung der Entscheidung über einen Antrag für ein Stipendium ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei Monaten zu rechnen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Ablehnende Entscheidungen werden nicht begründet.
Vergabegrundsätze
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung eines Stipendiums ist stets die Förderungswürdigkeit und die finanzielle Bedürftigkeit des Stipendiaten.
Förderungswürdigkeit setzt ein unter dem Blickwinkel einer Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes zielstrebig betriebenes Studium mit guten Leistungen voraus, d. h. Bildungswille und Leistungsfähigkeit lassen das Erreichen des angestrebten Studienzieles aussichtsreich erscheinen.
Finanzielle Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Mittel zum Studium von dem Antragsteller bzw. den Unterhaltsverpflichteten nicht aufgebracht werden können und Unterstützungen durch gesetzliche Fördermaßnahmen nicht erreichbar sind.
Gefördert werden Jugendliche bis zu einem Alter von 27 Jahren. Hiervon kann abgewichen werden, sofern der Antragsteller bei Antragstellung nicht älter als 26 Jahre ist. Bei Promotionen kann hiervon abgewichen werden, sofern der Antragsteller nicht älter als 28 Jahre ist.
Bei beschränkter Verfügbarkeit von Mitteln sind in der Vergangenheit gewährte Stipendien bis zum Erreichen des geförderten Studienzieles zu verlängern, bevor neue Stipendien vergeben werden.
2. Nachweis der Förderungswürdigkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seine bisherige Ausbildung zielstrebig mit guten Leistungen bestritten hat. Hierzu sind Abschlußzeugnisse (Scheine, Vordiplom, Diplom, Bachelor, Master) oder weitere Prüfungsbescheinigungen oder ähnliche Dokumente sowie mindestens zwei persönliche Beurteilungen durch Hochschullehrer vorzulegen.
Im Falle der Gewährung eines Stipendiums sowie bei Verlängerungen wird der Geschäftsführer die Echtheit einer der vorgelegten Beurteilungen überprüfen, indem er eine Ablichtung dieser Beurteilung an den betreffenden Hochschullehrer mit der Bitte schickt, die Echtheit dieser Beurteilung der Stiftung unmittelbar gegenüber zu bestätigen.
3. Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sein Studium nicht mittels eigener Mittel, Zuwendungen von Unterhaltsverpflichteten und/oder Unterstützungen von dritter Seite (z.B. Bafög, DAAD, Erasmus) bestreiten kann.
4. Höhe des Stipendiums
Die monatliche Vergütung wird wie folgt berechnet:
Kosten der Lebenshaltung | eigene Schätzung |
Miete einschl. Umlagen | gem. Einzelnachweis; bei Stipendiaten, die in Lebensgemeinschaft wohnen, nur die Hälfte der tatsächlichen Miete |
Krankenkasse | gem. Einzelnachweis |
Kosten der Ausbildung (Studiengebühren, Fahrtkosten, Lernmittel) | gem. Einzelnachweis |
5. Förderungsdauer
Ein Stipendium für Examenssemester wird für maximal vier Semester, ein Stipendium für Begabte/Promotion wird für maximal sechs Semester gewährt.
6. Sonstiges
Die Annahme eines Stipendiums verpflichtet den Stipendiaten,
- seine Arbeitskraft auf das in seinem Studienplan beschriebene Vorhaben zu konzentrieren
- grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Die Stiftung erhebt gegen gelegentliche geringfügige Einkünfte bis zur maximalen Höhe von Euro 200 je Monat keine Einwendungen, allerdings sind diese Einkünfte anzugeben.)
- einen Abschlussbericht vorzulegen bzw. im Falle der Verlängerung über den Verlauf seines Studiums zu berichten.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Stipendiat, die Peter Fuld Stiftung unverzüglich zu informieren, wenn
- er sein Studium unterbricht bzw. abbricht,
- er von anderer Seite ein Stipendium, Studiendarlehen erhält
- die Einkommens-/Vermögensverhältnisse sich nennenswert verändern,
- in den sonstigen persönlichen Verhältnissen Änderungen eintreten, die für das Stipendium relevant sind.
Mit der Annahme des Stipendiums willigt der Stipendiat ein, dass die Peter Fuld Stiftung an ein zentrales Stipendienregister seinen Namen, das geförderte Studienziel, den Zeitraum und die Höhe der Förderung weitergeben kann.
Die Peter Fuld Stiftung behält sich das Recht vor,
- eine Änderung der Bewilligung vorzunehmen bzw. die Rücknahme der Bewilligung auszusprechen, wenn der Stipendiat den für das Stipendium geltenden Bewilligungsbedingungen, insbesondere seinen oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.
- Änderungen und Ergänzungen der Förderrichtlinien vorzunehmen und bei Verlängerungsanträgen laufender Stipendien diese entsprechend anzupassen.
- jeglichen Betrug im Zusammenhang mit der Beantragung eines Stipendiums zur Anzeige zu bringen und zu Unrecht ausbezahlte Stipendien mit allen ihr zustehenden rechtlichen Mitteln zurückzufordern.
Mit den vorstehenden Regelungen hat sich der Stipendiat gegenüber der Peter Fuld Stiftung ausdrücklich einverstanden zu erklären.
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Neue Stipendienanträge können erst im November 2012 für das Jahr 2013 eingereicht werden.

